Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Vitrulan Textile Glass GmbH
Stand: 03/2018
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Käufers oder Bestellers (nachfolgend „Auftraggeber“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Die Lieferbedingungen gelten sowohl für Kaufverträge also auch für Werklieferungs- und Werkverträge (Kaufsachen und zu erstellende Sachen oder andere Werke werden nachfolgend einheitlich als „Ware“ bezeichnet).
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages bzw. der jeweiligen Bestellung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4) Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3) Angaben i.S. des § 2 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur Bestandteil der Sollbeschaffenheit, wenn in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ bzw. „ab Lager“.
2) Mindestbestellwert ist 200 EUR netto. Aufträge unter einem geringeren Wert führen zu einem Aufschlag von 40 EUR.
3) Der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis ist verbindlich. Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Abnahmeverzug, so sind wir nach Ablauf von 2 Wochen berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt üblichen Preis zu berechnen.
4) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
5) Sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu fordern. Weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, sowie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis beruht.
7) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu vermuten ist, so können wir nach unserer Wahl entweder binnen einer angemessenen Frist Sicherheit oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt dem der Auftraggeber nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vermutung einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ist insbesondere gegeben, wenn er Wechsel oder Schecks aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht einlöst.
§ 4 Lieferzeit
1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts Gegenteiliges ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
2) Für Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von uns nicht zu vertretender unvorhergesehener Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten, haften wir nicht. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle der nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Lieferanten nur, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm im Falle eines Rücktritts die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
3) Der Auftraggeber kann uns im Falle des Lieferverzugs schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens drei Wochen betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen..
4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass er kein Interesse an der Vertragserfüllung mehr hat.
5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ bzw. „ab Lager“ vereinbart. Die Gefahr geht mit Übergabe des Lieferungsgegenstands an den Frachtführer des Auftraggebers über.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallen-den Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 6 Mängelgewährleistung
1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels und der Lieferschein- Nummer schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zur Überprüfung gerügter Mängel zu geben.
2) Ein Mangel liegt nicht vor bei einer Abweichung des Gewichts pro qm von +/- 15%. Ober- und Unterlieferung von bis zu 5% sind zulässig und werden entsprechend berechnet. Wegen Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber weder Zahlungen noch eine etwa erforderliche Abnahme verweigern.
3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwerts aus, so sind wir - unbeschadet der weiteren Sachmängelansprüche des Auftraggebers - berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Die Kosten des Ein- und Ausbaus mangelhafter Ware tragen wir nur, wenn und soweit wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren oder auf Schadenersatz für den Mangel haften.
4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Auftrag-geber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5) Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unserer Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Übrigen sind weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Verletzung einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Produkthaftungsansprüche oder andere Haftungen aufgrund zwingenden Rechts.
7) Sind Bestellungen und Verträgen Muster zu Grunde gelegt, so gelten diese nur als Standard- oder Typenmuster und Anschauungsstücke; § 454 BGB (Kauf auf Probe) findet keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 7 Sonstige Haftung
1) Die Bestimmungen in § 6 Abs. 5-6 gelten auch für Schadensersatzansprüche, insbesondere für deliktische Ansprüche, wegen sonstiger Pflichtverletzungen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Eingehung und der Durchführung von Verträgen zwischen uns und dem Auftraggeber.
2) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs.2, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4) Rat und Auskunft erteilen wir stets nur unverbindlich. Für falschen Rat und Auskunft haften wir deshalb nur bei Vorsatz. Dies gilt nicht, wenn wir uns vertraglich zur Auskunft verpflichtet haben. In diesem Fall gilt für unsere Haftung Absatz 1) entsprechend.
§ 8 Verjährung
1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Lieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr.
3) Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten nicht für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445b, 478 Abs. 2 BGB). Anstelle der Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gelten jedoch nur die Verjährungsfristen nach den vorstehenden Absätzen 1) und 2) dieses § 8, wenn der letzte Verkauf in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
4) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG, wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen von Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Auftraggeber bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Das Eigentum geht bei Übergabe eines Schecks nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages, bei Übergabe eines Wechsels nicht vor dessen Einlösung auf den Auftraggeber über.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber unverzüglich die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen vorlegt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver-mischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist Bayreuth. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.
2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unsere jeweilige Auslieferungsstätte; für die Kaufpreisansprüche ist Marktschorgast Erfüllungsort.
§ 11 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
1) Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts-übereinkommens (UNCITRAL/CISG) und der Verweisungsregelungen des internationalen Privatrechts.
2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Marktschorgast, 03/2018
Allgemeine Liefer- und Verkaufsbedingungen Vitrulan Technical Textiles GmbH
Stand: 03/2018
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Käufers oder Bestellers (nachfolgend „Auftraggeber“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Die Lieferbedingungen gelten sowohl für Kaufverträge also auch für Werklieferungs- und Werkverträge (Kaufsachen und zu erstellende Sachen oder andere Werke werden nachfolgend einheitlich als „Ware“ bezeichnet).
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages bzw. der jeweiligen Bestellung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4) Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3) Angaben i.S. des § 2 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur Bestandteil der Sollbeschaffenheit, wenn in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ bzw. „ab Lager“.
2) Mindestbestellwert ist 200 EUR netto. Aufträge unter einem geringeren Wert führen zu einem Aufschlag von 40 EUR.
3) Der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis ist verbindlich. Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Abnahmeverzug, so sind wir nach Ablauf von 2 Wochen berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt üblichen Preis zu berechnen.
4) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
5) Sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu fordern. Weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, sowie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis beruht.
7) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu vermuten ist, so können wir nach unserer Wahl entweder binnen einer angemessenen Frist Sicherheit oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt dem der Auftraggeber nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vermutung einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ist insbesondere gegeben, wenn er Wechsel oder Schecks aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht einlöst.
§ 4 Lieferzeit
1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts Gegenteiliges ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
2) Für Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von uns nicht zu vertretender unvorhergesehener Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten, haften wir nicht. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle der nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Lieferanten nur, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm im Falle eines Rücktritts die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
3) Der Auftraggeber kann uns im Falle des Lieferverzugs schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens drei Wochen betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen..
4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass er kein Interesse an der Vertragserfüllung mehr hat.
5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ bzw. „ab Lager“ vereinbart. Die Gefahr geht mit Übergabe des Lieferungsgegenstands an den Frachtführer des Auftraggebers über.
Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallen- den Kosten trägt der Auftraggeber.
§ 6 Mängelgewährleistung
1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels und der Lieferschein- Nummer schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zur Überprüfung gerügter Mängel zu geben.
2) Ein Mangel liegt nicht vor bei einer Abweichung des Gewichts pro qm von +/- 15%. Ober- und Unterlieferung von bis zu 5% sind zulässig und werden entsprechend berechnet. Wegen Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber weder Zahlungen noch eine etwa erforderliche Abnahme verweigern.
3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwerts aus, so sind wir - unbeschadet der weiteren Sachmängelansprüche des Auftraggebers - berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Die Kosten des Ein- und Ausbaus mangelhafter Ware tragen wir nur, wenn und soweit wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren oder auf Schadenersatz für den Mangel haften.
4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Auftrag- geber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5) Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unserer Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Übrigen sind weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Verletzung einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Produkthaftungsansprüche oder andere Haftungen aufgrund zwingenden Rechts.
7) Sind Bestellungen und Verträgen Muster zu Grunde gelegt, so gelten diese nur als Standard- oder Typenmuster und Anschauungsstücke; § 454 BGB (Kauf auf Probe) findet keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 7 Sonstige Haftung
1) Die Bestimmungen in § 6 Abs. 5-6 gelten auch für Schadensersatzansprüche, insbesondere für deliktische Ansprüche, wegen sonstiger Pflichtverletzungen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Eingehung und der Durchführung von Verträgen zwischen uns und dem Auftraggeber.
2) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs.2, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4) Rat und Auskunft erteilen wir stets nur unverbindlich. Für falschen Rat und Auskunft haften wir deshalb nur bei Vorsatz. Dies gilt nicht, wenn wir uns vertraglich zur Auskunft verpflichtet haben. In diesem Fall gilt für unsere Haftung Absatz 1) entsprechend.
§ 8 Verjährung
1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Lieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr.
3) Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten nicht für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445b, 478 Abs. 2 BGB). Anstelle der Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gelten jedoch nur die Verjährungsfristen nach den vorstehenden Absätzen 1) und 2) dieses § 8, wenn der letzte Verkauf in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
4) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG, wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen von Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Auftraggeber bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Das Eigentum geht bei Übergabe eines Schecks nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages, bei Übergabe eines Wechsels nicht vor dessen Einlösung auf den Auftraggeber über.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber unverzüglich die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen vorlegt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Ver- mischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist Gera. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.
2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unsere jeweilige Auslieferungsstätte; für die Kaufpreisansprüche ist Haselbach Erfüllungsort.
§ 11 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
1) Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts- übereinkommens (UNCITRAL/CISG) und der Verweisungsregelungen des internationalen Privatrechts.
2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
Haselbach, 03/2018
Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der V4heat GmbH, Bernecker Str. 8, 95509 Marktschorgast (im nachfolgenden „Verkäufer“ genannt)
Stand: 02/2019
§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich
1) Unsere Lieferbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Bedingungen abweichende Bedingungen des jeweiligen Käufers oder Bestellers (nachfolgend „Auftraggeber“) erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Lieferbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Lieferbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführen. Die Lieferbedingungen gelten sowohl für Kaufverträge also auch für Werklieferungs- und Werkverträge (Kaufsachen und zu erstellende Sachen oder andere Werke werden nachfolgend einheitlich als „Ware“ bezeichnet).
2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Auftraggeber zwecks Ausführung des jeweiligen Vertrages bzw. der jeweiligen Bestellung getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
3) Unsere Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne des §14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
4) Diese Lieferbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber.
§ 2 Angebot – Angebotsunterlagen
1) Unser Angebot ist freibleibend, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt oder wir nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich erklärt haben.
2) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind; vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Auftraggeber unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
3) Angaben i.S. des § 2 sowie in öffentlichen Äußerungen unsererseits, durch Hersteller und seine Gehilfen (§ 434 Abs. 1 S. 3 BGB) werden nur Bestandteil der Sollbeschaffenheit, wenn in dem jeweiligen Vertrag ausdrücklich Bezug darauf genommen wird.
§ 3 Preise – Zahlungsbedingungen
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ bzw. „ab Lager“.
2) Mindestbestellwert ist 200 EUR netto. Aufträge unter einem geringeren Wert führen zu einem Aufschlag von 40 EUR.
3) Der in unserer Auftragsbestätigung genannte Preis ist verbindlich. Kommt der Auftraggeber in Annahme- oder Abnahmeverzug, so sind wir nach Ablauf von 2 Wochen berechtigt, den zu diesem Zeitpunkt üblichen Preis zu berechnen.
4) Sämtliche Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils darauf zu entrichtenden Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer). Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarungen.
5) Sofern nicht schriftlich Abweichendes vereinbart ist, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) unmittelbar nach Erhalt der gelieferten Ware zur Zahlung fällig. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von EUR 40,00 zu fordern. Weitere Schadensersatzansprüche behalten wir uns vor.
6) Aufrechnungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche, rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Auftraggeber nur befugt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind, sowie sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrags-verhältnis beruht.
7) Sind wir zur Vorleistung verpflichtet, und werden uns nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, nach denen eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Auftraggebers zu vermuten ist, so können wir nach unserer Wahl entweder binnen einer angemessenen Frist Sicherheit oder Zug-um-Zug-Zahlung gegen Auslieferung verlangen. Kommt dem der Auftraggeber nicht nach, so sind wir vorbehaltlich weiterer gesetzlicher Rechte berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Vermutung einer wesentlichen Vermögensverschlechterung des Auftraggebers ist insbesondere gegeben, wenn er Wechsel oder Schecks aus von ihm zu vertretenden Umständen nicht einlöst.
§ 4 Lieferzeit
1) Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Sofern nichts anderes vereinbart ist oder sich aus dem Vertragsverhältnis nichts Gegenteiliges ergibt, ist die von uns angegebene Lieferzeit stets unverbindlich.
2) Für Lieferverzögerungen auf Grund höherer Gewalt oder auf Grund von uns nicht zu vertretender unvorhergesehener Umstände wie Betriebsstörungen, Streiks, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, Rohstoffbeschaffungsschwierigkeiten, behördliche Anordnungen, nicht rechtzeitige Belieferung durch unseren Lieferanten, haften wir nicht. Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit. Dauert die Behinderung länger als zwei Monate, so sind wir und der Auftraggeber nach Ablauf einer angemessenen Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen. Die vorstehenden Bestimmungen gelten im Falle der nicht rechtzeitigen Belieferung durch unseren Lieferanten nur, wenn wir ein kongruentes Deckungsgeschäft geschlossen haben und wir die Nichtbelieferung nicht zu vertreten haben. Wir sind verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und ihm im Falle eines Rücktritts die bereits erbrachten Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
3) Der Auftraggeber kann uns im Falle des Lieferverzugs schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, die mindestens drei Wochen betragen muss. Nach ihrem fruchtlosen Ablauf ist er berechtigt, vom Vertrag zurück zu treten oder Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
4) Die Haftungsbegrenzungen gemäß Absatz 3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von uns zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass er kein Interesse an der Vertragserfüllung mehr hat.
5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.
6) Zu Teillieferungen sind wir berechtigt.
§ 5 Gefahrübergang
1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ bzw. „ab Lager“ vereinbart. Die Gefahr geht mit Übergabe des Lieferungsgegenstands an den Frachtführer des Auftraggebers über. Auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken, die insoweit anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
2) Der Verkäufer ist nicht zur Gewährleistung verpflichtet, wenn der Käufer einen offensichtlichen Mangel nicht rechtzeitig schriftlich gerügt hat. Soweit ein von dem Verkäufer zu vertretender Mangel an der Ware vorliegt und von dem Käufer rechtzeitig schriftlich gerügt wurde, ist der Verkäufer – unter Ausschluss der Rechte des Käufers von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen – zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Käufer hat dem Verkäufer für jeden einzelnen Mangel eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren.
§ 6 Mängelgewährleistung
1) Die Gewährleistungsrechte des Auftraggebers setzen voraus, dass dieser seinen nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Etwaige Rügen haben unter spezifizierter Angabe des Mangels und der Lieferschein- Nummer schriftlich zu erfolgen. Der Auftraggeber hat uns Gelegenheit zur Überprüfung gerügter Mängel zu geben.
2) Ein Mangel liegt nicht vor bei einer Abweichung des Gewichts pro qm von +/- 15%. Ober- und Unterlieferung von bis zu 5% sind zulässig und werden entsprechend berechnet. Wegen Sachmängeln, die den Wert und die Tauglichkeit der Ware zu dem uns erkennbaren Gebrauch nur unwesentlich beeinträchtigen, kann der Auftraggeber weder Zahlungen noch eine etwa erforderliche Abnahme verweigern.
3) Weist die Ware bei Gefahrübergang einen Sachmangel auf, so sind wir zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Die Kosten der Nacherfüllung, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten gehen zu unseren Lasten. Machen diese Kosten mehr als 50% des Lieferwerts aus, so sind wir - unbeschadet der weiteren Sachmängelansprüche des Auftraggebers - berechtigt, die Nacherfüllung zu verweigern. Die Kosten des Ein- und Ausbaus mangelhafter Ware tragen wir nur, wenn und soweit wir ursprünglich zum Einbau verpflichtet waren oder auf Schadenersatz für den Mangel haften.
4) Sofern die Nacherfüllung fehlschlägt, in einer vom Besteller gesetzten angemessenen Frist nicht erfolgt oder verweigert wird, ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, eine dem Mangelunwert entsprechende Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) oder – in den Grenzen der folgenden Absätze – Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.
5) Auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist unserer Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt. Im Übrigen sind weitergehende Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers – gleich aus welchen Rechtsgründen – ausgeschlossen.
6) Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht im Falle der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, im Falle der Verletzung einer Garantie oder bei arglistig verschwiegenen Mängeln sowie für Produkthaftungsansprüche oder andere Haftungen aufgrund zwingenden Rechts.
7) Sind Bestellungen und Verträgen Muster zu Grunde gelegt, so gelten diese nur als Standard- oder Typenmuster und Anschauungsstücke; § 454 BGB (Kauf auf Probe) findet keine Anwendung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
§ 7 Sonstige Haftung
1) Die Bestimmungen in § 6 Abs. 5-6 gelten auch für Schadensersatzansprüche, insbesondere für deliktische Ansprüche, wegen sonstiger Pflichtverletzungen anlässlich oder im Zusammenhang mit der Eingehung und der Durchführung von Verträgen zwischen uns und dem Auftraggeber.
2) Im Falle der Verletzung einer vorvertraglichen Pflicht oder eines schon bei Vertragsschluss bestehenden Leistungshindernisses (§§ 311 Abs.2, 311 a BGB) beschränkt sich unsere Ersatzpflicht auf das negative Interesse.
3) Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
4) Rat und Auskunft erteilen wir stets nur unverbindlich. Für falschen Rat und Auskunft haften wir deshalb nur bei Vorsatz. Dies gilt nicht, wenn wir uns vertraglich zur Auskunft verpflichtet haben. In diesem Fall gilt für unsere Haftung Absatz 1) entsprechend.
§ 8 Verjährung
1) Der Nacherfüllungsanspruch des Bestellers verjährt vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB in zwei Jahren ab Lieferung der Ware, bei gebrauchten Sachen in einem Jahr ab Ablieferung. Dementsprechend ist das Recht auf Rücktritt und Minderung nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
2) Für Schadensersatzansprüche beträgt die Verjährungsfrist vorbehaltlich der §§ 438 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2, 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB ein Jahr.
3) Die vorstehenden Verjährungsregelungen gelten nicht für Ansprüche im Lieferantenregress bei Endlieferung an einen Verbraucher (§§ 445b, 478 Abs. 2 BGB). Anstelle der Verjährungsfristen gemäß § 445b BGB gelten jedoch nur die Verjährungsfristen nach den vorstehenden Absätzen 1) und 2) dieses § 8, wenn der letzte Verkauf in der Lieferkette kein Verbrauchsgüterkauf ist.
4) Für Ansprüche aus dem ProdHaftG, wegen einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und in Fällen von Arglist, Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt es bei der gesetzlichen Verjährung.
§ 9 Eigentumsvorbehalt
1) Wir behalten uns das Eigentum an dem Kaufgegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Besteht im Rahmen der Geschäftsverbindung ein Kontokorrentverhältnis, so behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem bestehenden Kontokorrentverhältnis mit dem Auftraggeber bis zum Ausgleich des anerkannten Saldos vor. Das Eigentum geht bei Übergabe eines Schecks nicht vor endgültiger Gutschrift des Scheckbetrages, bei Übergabe eines Wechsels nicht vor dessen Einlösung auf den Auftraggeber über.
2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln.
3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Auftraggeber unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Auftraggeber für den uns entstandenen Ausfall.
4) Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungs-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) unserer Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der gelieferte Gegenstand ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Auftraggeber auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Auftraggeber unverzüglich die abgetretenen Forderungen und Schuldner bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen vorlegt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
5) Die Verarbeitung oder Umbildung des gelieferten Gegenstandes durch den Auftraggeber wird stets für uns vorgenommen. Wird der gelieferte Gegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstände.
6) Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des gelieferten Gegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber uns anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Der Auftraggeber verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
7) Der Auftraggeber tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§ 10 Gerichtsstand – Erfüllungsort
1) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem jeweiligen Vertragsverhältnis ist Bayreuth. Wir sind jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch am Gericht seines Wohnsitzes zu verklagen.
2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Erfüllungsort unsere jeweilige Auslieferungsstätte; für die Kaufpreisansprüche ist Marktschorgast Erfüllungsort.
§ 11 Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
1) Die Vertragsbeziehungen zwischen den Parteien richten sich ausschließlich nach deutschem Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechtsübereinkommens (UNCITRAL/CISG) und der Verweisungsregelungen des internationalen Privatrechts.
2) Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Lieferbedingungen unwirksam sein, so wird dadurch die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt.
General Terms of Sale Vitrulan Composites Oy
1. Except to the extent otherwise agreed in writing, these general terms and conditions of sale (“General Terms”) shall, to the exclusion of any other general terms and conditions, apply to all contracts regarding the sale of products (“Products”) and related services by Vitrulan Composites Oy to a purchaser of said Products (“Purchaser”). For the purposes of these General Terms, the following definitions shall apply:
- “Vitrulan Composites” or "Supplier“ shall mean the entity that sells the Products to the Purchaser
- “Parties” shall mean collectively Supplier and the Purchaser and “Party” shall mean Supplier or the Purchaser, as the context indicates.
2. Supplier’s acceptance of the Purchaser’s order is conditional on the Purchaser’s assent to these General Terms. Acceptance of delivery without prior objection to these General Terms shall constitute such assent. Terms and conditions that intend to modify, supersede or supplement these General Terms are hereby rejected and replaced by these General Terms.
3. Unless otherwise agreed, the Products will be delivered, and are priced, Ex Works (interpreted according to the latest effective version of Incoterms) at Supplier's production site. Title to the Products shall pass to the Purchaser simultaneously with the transfer of risk as defined in the agreed term of delivery (Incoterms). The delivery dates are approximations only. The prices are exclusive of all taxes and other public charges and Supplier reserves the right to adjust the price and delivery terms in the event of any changes in the specifications, timing, volume or other requirements for Products.
4. The Products will be invoiced on the date of shipment. If the Purchaser fails to make any payment when due or if the Purchaser’s credit is for any reason no longer acceptable, Supplier may, at its discretion, consider the contract breached, accelerate all unpaid amounts, claim interest for delayed payment(s) and/or cancel or suspend any pending deliveries to the Purchaser. In addition, a lump sum for recovery costs equal to €40 will be due. Unless otherwise stipulated by mandatory law, the interest rate for delayed payments is fifteen per cent (15 %) per annum.
5. Supplier warrants that the Products, as delivered, will comply with Supplier’s standard specifications in effect at the time of manufacture (“Specifications”), subject to customary tolerances. The Purchaser assumes all risk and liability arising from conversion of the Products, including without limitation use of the Products in combination with other substances or material. Supplier may offer advice, recommendations and/or other suggestions as to the design, use and suitability of any Products, but such advice, recommendations and/or other suggestions do not constitute any warranties with respect to any Products or the use thereof and the Purchaser assumes full responsibility for accepting and/or using such advice, recommendations and/or other suggestions. THE WARRANTY ABOVE IS EXCLUSIVE AND IS IN LIEU OF ALL OTHER WARRANTIES, WHETHER WRITTEN OR ORAL, IMPLIED OR STATUTORY, INCLUDING WITHOUT LIMITATION ANY WARRANTY WITH RESPECT TO HIDDEN DEFECTS, MERCHANTABILITY OR FITNESS FOR AN INTENDED PURPOSE OR PARTICULAR USE.
6. The liability of Supplier for Products found not to comply with the above warranty (“Non-Conforming Products”) shall be limited, at the sole election of Supplier, to: (i) refunding the purchase price of the Non-Conforming Products; (ii) replacing the Non-Conforming Products; or (iii) repairing the Non-Conforming Products, if feasible. The Purchaser shall notify Supplier in writing of any Non-Conforming Product within two (2) working days after discovery of such Non-Conforming Product, but no later than six (6) months after delivery, and shall hold and make available for inspection and testing by Supplier all Non-Conforming Products. If not so notified and/or Non-Conforming Product is not made available, Supplier shall have no liability as to such Non-Conforming Products. Supplier assumes no liability with respect to any Non-Conforming Product which has been used or processed after the discovery of the non-conformity.
7. No claim shall be allowed in respect of a Product which has been altered, neglected, improperly stored, damaged or used by the Purchaser in any manner which adversely affects its performance.
8. If the quantity of Products delivered by Supplier falls below customary or agreed tolerances (as applicable), Supplier's sole obligation shall be to deliver additional Products to make up for any such deficiency.
9. Supplier shall not be liable to Purchaser for failing to fulfill its obligations as a result of circumstances beyond its reasonable control, including without limitation fire, explosion, accident, strike, lockout, flood, drought, embargo, war (whether declared or not), riot, act of God or the public enemy, action of any governmental authority, general shortage of material or transportation, or the delay or non-performance of a sub-contractor due to the above reasons.
10. Each Party’s maximum liability to the other for damages arising from the sale and purchase of Products shall never exceed the net invoiced value of the relevant delivery. IN NO EVENT, WHETHER AS A RESULT OF CONTRACT, WARRANTY, TORT (INCLUDING NEGLIGENCE), STRICT LIABILITY OR OTHERWISE, SHALL EITHER PARTY BE LIABLE TO THE OTHER FOR LOSS OF PROFITS, BUSINESS, REVENUE, GOODWILL, USE, DATA, ELECTRONICALLY TRANSMITTED ORDERS, OTHER ECONOMIC ADVANTAGE, CONSEQUENTIAL, INCIDENTAL, INDIRECT, SPECIAL OR PUNITIVE DAMAGES, INCLUDING BUT NOT LIMITED TO LOSS OF PRODUCTION, LOSS OF BUSINESS REPUTATION OR OPPORTUNITY, LOSS OR EXCESSIVE UTILIZATION OF RAW MATERIAL OR ENERGY, PLANT SHUT DOWN, COST OF CAPITAL, LABOR CHARGES AND THE LIKE, EVEN IF SUCH PARTY HAS BEEN PREVIOUSLY ADVISED OF THE POSSIBILITY OF SUCH DAMAGES.
11. Supplier shall defend any patent infringement claim, suit or action brought against Purchaser alleging that the Products, in the form delivered to Purchaser and without further combination or modification, infringe any issued patent, on the conditions that: (a) the alleged infringement does not arise from Supplier's compliance with specifications, designs or drawings furnished by Purchaser; (b) Supplier receives prompt written notice of such claim, suit or action and full opportunity and authority to assume the sole defense thereof including settlement and appeals, and (c) Purchaser provides Supplier with all information available to Purchaser for such defense and/or settlement and cooperates with Supplier in the defense and/or settlement of such claim, suit or action. THIS SECTION STATES SUPPLIER'S ENTIRE AND EXCLUSIVE OBLIGATION REGARDING INTELLECTUAL PROPERTY INFRINGEMENT AND REMEDIES IN THE COURSE OF, OR RESULTING FROM SALES OF PRODUCTS UNDER THE CONTRACT, AND PURCHASER HEREBY WAIVES ALL OTHER RIGHTS AND REMEDIES.
12. Purchaser shall indemnify and hold harmless Supplier for all losses, liabilities, damages and expenses (including without limit court costs and reasonable attorneys’ fees) in connection with any claim or action brought by any third party for actual or alleged infringement by Supplier of any intellectual property right, to the extent attributable to specifications or other information or materials furnished by Purchaser. All rights and interest, including all intellectual property rights, in and to all Products and associated materials belong to Supplier. No right or license, express or implied, to such rights and interests is granted or assigned to Purchaser.
13. Purchaser acknowledges that in its line of business trade, economic or finance sanctions or embargoes are imposed and enacted from time to time by the UN, EU, USA or other countries (“Sanctions”). Purchaser warrants that it will comply with all applicable Sanctions and that the Products and services received from Supplier are not exported, re-exported, transferred, used or provided directly or indirectly to any country, or legal or natural person in violation of the Sanctions. Purchaser warrants that at all times in connection with and throughout the course of the sales contract, Purchaser shall comply with, and shall take adequate measures to ensure that its employees and contractors comply with, the Sanctions. Purchaser shall indemnify and hold harmless Supplier in the event of any loss or damage resulting from a breach or an alleged breach of Sanctions by Purchaser, its employees or contractors. Breach of this clause shall be deemed to be a material breach of the sales contract.
14. During the term of the sales contract and thereafter for a period of five (5) years, Purchaser shall keep in strictest confidence all Confidential Information received from Supplier in connection with this contract and not use said Confidential Information or trade secrets for any other purpose than the implementation of the sales contract. “Confidential Information” shall mean Supplier's or a Subsidiary’s confidential and/or proprietary information, such as technological and technical knowledge, expertise, experience, know-how, inventions, samples, data, instructions, product data, techniques, processes, drawings, specifications, economic information and other information, whether or not marked confidential. The obligations referred to herein shall not apply to Confidential Information, which Purchaser by written records can demonstrate (i) was in its possession prior to the first receipt thereof from Supplier and/or (ii) which at the date hereof or thereafter becomes a matter of public knowledge without breach of this contract and/or (iii) which is obtained from a third party under circumstances permitting its disclosure to others. Nothing in this section shall restrain Purchaser from disclosure of Confidential Information to the extent that such disclosure is required by law or applicable securities markets rules and regulations.
15. These General Terms, as well as any other terms and conditions that form the sales contract for the Products to be sold hereunder, shall be interpreted and construed in accordance with the laws of the country (and state, province, or similar territory within such country, if applicable) in which the contracting Supplier entity is located, without, however, giving effect to the rules on conflict of laws within such jurisdiction. The UN Convention on Contracts for the International Sale of Goods shall not apply. All disputes arising out of, or in connection with, the sale of Products hereunder shall be finally settled by arbitration. The arbitration shall be governed by the Commercial Arbitration Rules of the American Arbitration Association for disputes governed by U.S. law, and in all other cases the Rules of Arbitration of the International Chamber of Commerce. The arbitration proceedings shall be conducted in the English language by one or more arbitrators appointed in accordance with such rules, and the place of arbitration shall be Supplier's domicile. Supplier shall, however, additionally be entitled to lodge claims concerning collection of outstanding debts in any court relevant to the Purchaser's business or residence.
16. The provisions of these General Terms are intended to be severable. If any provision or part thereof is held invalid, then the rest of the General Terms shall remain in full force and effect.